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Schimmelbefall und Nutzungsverhalten des Mieters

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In meiner täglichen Vermietungspraxis hat in der Vergangenheit immer wieder das Thema Schimmel eine Rolle gespielt. Bei den Neubauwohnungen spielt Schimmel nur noch eine Rolle, wenn die Wohnungsnutzer ihre Be- und Entlüftung z.B. aus Sparsamkeitsgründen nicht benutzen. Bei Altbauwohnungen kommt es hin und wieder zu Problemen, weil nur unzureichend geheizt und gelüftet wird. Ich möchte in

meinem nachstehend beschriebenen Fall erläutern, welche Verantwortung den Mieter trifft, wenn er nicht die erforderliche Sorgfalt walten lässt.

 

Eine Mieterin hatte wegen Schimmelbefalls die Miete gekürzt. Dagegen wehrte sich der Vermieter und ging zu Gericht. Das Gericht ließ durch einen Bausachverständiger feststellen, dass keine baulichen Mängel vorliegen und somit der Vermieter nicht für den Schimmelbefall verantwortlich sei. Vielmehr sei der Grund für den Schimmel, dass eine ungünstige wandnahe Aufstellung von Möbeln in den betroffenen Zimmern die Bildung von Schimmel in diesem Gebäude aus den 1960iger Jahren begünstige und somit Schimmel verursacht hat. Es ist zu beachten, so führte das Gericht aus, dass trotz einer Sanierung im Jahr 2009 hinsichtlich der Anfälligkeit für Schimmelbefall eine höhere Anforderung an das Nutzungsverhalten des Mieters stelle als dies bei einem Neubau der Fall wäre. Die Mieterin sei zu einem Wohnverhalten verpflichtet gewesen, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trage. Hierzu zählen ohne weiteres ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume sowie eine schadensverhütende Möblierung.

 

Fazit: bei der Übergabe einer Wohnung sollte sich der Mieter über den Zustand des Gebäudes informieren und vom Vermieter hinsichtlich Heizen und Lüften aufklären lassen, denn die Belehrungspflicht zu diesem Thema trifft stets den Vermieter.

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