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Einbauküche mitvermieten

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Bisher war man landläufig der Meinung, wenn man eine Einbauküche umsonst zur Verfügung stellt, dann hätte man das Problem mit der Reparaturpflicht für den Vermieter auf den Mieter abgewälzt. Leider ist diese Auffassung durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Besigheim vom 22.06.23 (AZ: 7 C 442/22) nicht mehr haltbar. Im Klartext bedeutet dies, dass man nur noch Bagatellschäden (das sind kleine Reparaturen bis zu einem Betrag von 100 € inkl. MwSt.) an den Mieter delegieren kann. Reparaturen, die im Amtsdeutsch Instandhaltungen heißen, sind also in jedem Fall jetzt vom Vermieter zu bezahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder Vermieter nun für seine Küche eine Miete (= Küchenzuschlag) verlangen sollte.

 

Meine Empfehlung lautet deshalb:

Neben der Grundmiete (= Nettomiete) ist eine zusätzliche monatliche Miete für die Einbauküche zu berechnen. Für die Berechnung der Miete schlage ich vor 8 % des Neupreises dividiert durch 12 Monate als Miete auszuweisen. Beispiel: Neupreis: 6.000 € x 8 % = 480 € : 12 Monate = 40 € Mietzuschlag pro Monate zur Grundmiete. Wenn Sie eine ältere Einbauküche einem Vormieter ablösen, können Sie analog verfahren, aber bitte den Küchenzuschlag zum Kaufpreis und nicht zum Neupreis ansetzen.

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