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Rechtzeitig die Wohnung kündigen

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Irgendwann ist es soweit. Sie haben eine neue Wohnung zur Miete gefunden und haben die alte Wohnung zu kündigen. Dazu hilft ihnen in der Regel der Mietvertrag, in dem die Kündigungsfristen stehen, ansonsten ist dieser Vorgang eindeutig gesetzlich geregelt. Übrigens: Kündigungsfristen kann der Vermieter nicht einseitig durch Regelung im Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters verkürzen. Hier der entsprechende Kündigungs-Paragraph aus dem BGB § 573c lautet: Fristen der ordentlichen Kündigung. „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“ Bei der Zustellung des Kündigungsschreiben ist zu beachten, dass auch der Samstag als Werktag gewertet wird. Aus der täglichen Praxis heraus möchte ich noch folgende Ratschläge erteilen: Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen und sollte spätestens während der normalen Postzustellungszeit beim Vermieter in den Briefkasten gelangen. Das Landgericht in Koblenz hat erst im September 2022 (2S 27/21) entschieden, dass selbst eine mündliche Ankündigung der Kündigung und anschließendem Einwurf in den Postkasten um 22:30 Uhr erst am nächsten Tag als zugestellt gilt. Falls sie die Kündigung nicht selbst, am besten mit einem mit ihnen nicht verwandten Zeugen, in den Briefkasten des Vermieters werfen, so empfehle ich Ihnen die Postzustellung mit dem Vermerk „Einwurf-Einschreiben“. Bei einem „Einschreiben-Rückschein“ kann es passieren, dass der Empfänger den Brief aus irgendwelchen Gründen nicht annimmt, sei es dass er nicht anwesend ist oder sich z.B. im Urlaub befindet. Dann geht das Kündigungsschreiben nach einer bei der Post geltenden Wartefrist an den Adressaten zurück und gilt als nicht zugestellt. Es wäre also von Vorteil, wenn sie Ihren Vermieter zunächst einmal mündlich informieren und gleichzeitig und rechtzeitig die Kündigung auf den Weg bringen. Was die textlichen Ausführungen einer Kündigung anbelangt, so genügen nur wenige Sätze: „Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis zum Tag X. Ich werde die Rückgabe der Wohnung rechzeitig ankündigen und mit Ihnen vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen, Unterschrift des oder der Mieter. Alle diejenigen, die im Mietvertrag stehen, haben zu unterschreiben, denn sonst kann es sein, dass die Kündigung ungültig ist. Am besten lassen sie sich die Kündigung bestätigen mit einem abschließenden Satz in der Kündigung, der lauten könnte: „Bitte bestätigen Sie mir auf der Kopie dieser Kündigung, dass sie mein Schreiben erhalten haben“. Nachdem die Kündigung eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung des Mieters ist, kann der Vermieter die Kündigung nicht ablehnen, er hat sie zu akzeptieren. Sie sind aber beweispflichtig dafür, dass er die Kündigung erhalten hat, wenn sie eines Tages bei Gericht erscheinen müssen.

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